Weihnachtsurlaub
– begehrt, aber nicht selbstverständlich (©pixabay.com)
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Na, auch schon gedanklich im Weihnachtsurlaub? Laut einer Peakon-Studie aus dem Jahr 2018 verabschiedete sich spätestens am 13. Dezember ein Viertel der Beschäftigten mental in die Ferien. Am 20. Dezember waren es dann schon 58 %. Gedanken rund um die begehrten freien Tagen zwischen den Jahren macht sich Silke Güttler, Leiterin Corporate Communications der berufundfamilie Service GmbH, in dieser Ausgabe der VereinbarkeitsVibes.
In gefühlt grauer Vorzeit, als ich noch in einer PR-Agentur tätig war, waren die Weihnachtsferien gesetzt. Schließlich lieferte der Arbeitgeber eine Steilvorlage, ein immaterielles Weihnachtsgeschenk: Die Hälfte der Arbeitstage zwischen Weihnachten und Silvester wurden jedem Beschäftigten geschenkt. Bis zu 2,5 zusätzliche freie Tage lagen wie ein großes Paket unterm Weihnachtsbaum – und das ohne das Urlaubstagekonto zu belasten. Das ging aber auch nur, weil die Agentur in dieser Zeit Betriebsferien machte. Nun ja… Immerhin hatte dieses Modell einen besonderen Vorteil: Diskussionen um die Frage, wer von den Beschäftigten den Dienst zwischen den Feiertagen schiebt, kamen gar nicht erst auf.
In gefühlt grauer Vorzeit, als ich noch in einer PR-Agentur tätig war, waren die Weihnachtsferien gesetzt. Schließlich lieferte der Arbeitgeber eine Steilvorlage, ein immaterielles Weihnachtsgeschenk: Die Hälfte der Arbeitstage zwischen Weihnachten und Silvester wurden jedem Beschäftigten geschenkt. Bis zu 2,5 zusätzliche freie Tage lagen wie ein großes Paket unterm Weihnachtsbaum – und das ohne das Urlaubstagekonto zu belasten. Das ging aber auch nur, weil die Agentur in dieser Zeit Betriebsferien machte. Nun ja… Immerhin hatte dieses Modell einen besonderen Vorteil: Diskussionen um die Frage, wer von den Beschäftigten den Dienst zwischen den Feiertagen schiebt, kamen gar nicht erst auf.
Zwei Tage sind speziell
Es gibt allerdings massig Organisationen, die nicht einfach komplett die Pforten schließen können. Man denke nur an produzierendes Gewerbe, Energieversorger, Krankenhäuser, die Polizei, den Einzelhandel und und und… Unappetitlich ist, dass Beschäftigte gerade in der Zeit der Nächstenliebe und Harmonie oft in den Zankapfel beißen, weil eben die Tage „zwischen den Jahren“ personell überbrückt werden müssen: Wer ist zwischen Weihnachten und Neujahr im Urlaub? Wer will oder muss die Stellung halten bzw. die Produktion aufrechterhalten?
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Beschäftigte für die Tage rund um Weihnachten grundsätzlich Urlaub beantragen müssen – so auch für Heiligabend und Silvester, da beides keine gesetzlichen Feiertage sind. Und auch ein Urlaubsantrag ist kein Garantieschein: Wenn es betriebliche Abläufe verlangen, kann der Urlaub abgelehnt werden. Allerdings ermöglichen in vielen Branchen bzw. Bereichen Tarifverträge eine Arbeitsbefreiung für Heiligabend und Silvester. Zumindest ein halber Tag ist darin zum Teil angesetzt, so dass z.B. die tarifliche Arbeitszeit an den beiden Tagen um 13 Uhr endet. Zudem gibt es eine Reihe betrieblicher oder vertraglicher Regelungen, über die Heiligabend und der letzte Tag des Jahres komplett arbeitsbefreit sind. Allerdings können die Regelungen von Jahr zu Jahr variieren. Die Zeit dazwischen bleibt allemal oft rutschiges Terrain.
Begehrliche Freizeit am Jahresende
Warum die Begehrlichkeiten von Beschäftigten – unabhängig ihrer familiären Lage – so groß sind, zwischen Weihnachten und Neujahr frei zu haben? Es gibt mehrere Gründe:
- Es ist die Zeit des Beisammenseins – mit Familie und Freunden. „Coming home for Christmas“ tönt es nicht umsonst. Gerade zu dieser Zeit sind die Chancen groß, dass andere ebenfalls frei haben und man zueinander findet.
- Je nachdem wie „arbeitnehmer*innenfreundlich“ die Feiertage liegen, bietet sich eine üppige Freizeitgrundlage. Ein paar Tage Urlaub drum herum genommen und schon können unter Einsatz weniger Urlaubstage eineinhalb Woche Freizeit geschaffen werden.
- Am Ende des Jahres haben viele Beschäftigte oftmals das Gefühl, der eigene Akku sei leer. Die mentalen Batterien wollen wieder aufgetankt werden. Und auch physisch fühlen sich die meisten geschlaucht, was tatsächlich an der fordernden Umstellung auf die Kälte liegt.
- Auch wenn Produktionen weiter laufen und im öffentlichen Dienst und verschiedenen Dienstleistungsbereichen durchgearbeitet werden muss, legen viele Organisationen ihre Aktivitäten für ein paar Tage auf Eis. Das berufliche Umfeld vieler Beschäftigter ist also weniger aktiv. Vielen vermittelt das das beruhigende Gefühl, im Job nicht wesentlich viel zu verpassen, und es erscheint legitim sich in die Gruppe anderer Erwerbstätiger einzureihen, die über Weihnachten frei machen.
Aushandeln, was geht
Immer wieder rauschen – die Zeit zwischen den Jahren betreffend – zwei Gepflogenheiten durch den personalpolitischen Nadelwald. Erstens: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – also, Beschäftigte, die als Erste Weihnachtsurlaub einreichen, bekommen ihn. Zweitens: Beschäftigte mit Kindern im betreuungspflichtigen Alter bekommen bevorzugt den Zuschlag beim Weihnachtsurlaub. Das kann schon mal Unbehagen und auch Zwistigkeiten unter Beschäftigten hervorrufen, weil solche Gepflogenheiten Ungerechtigkeit provozieren. Personalverantwortliche tun also gut daran, klare Regelungen zu etablieren, die für alle Beschäftigten nachvollziehbar sind und ermöglichen, dass „jeder mal zum Zuge kommt“. Aber auch Regelungen können Begehrlichkeiten nicht völlig vom Tisch fegen. Unumgänglich bleiben daher auch in Fragen der Weihnachtsurlaubsgestaltung persönliche Gespräche mit einzelnen Beschäftigten und ggf. auch dem Team insgesamt. Je früher gemeinsam im Team das Thema Weihnachtsurlaub angegangen wird, desto besser. Schließlich wollen ja alle planen – Beschäftigte und Arbeitgeber. Zusammen im Team lassen sich eher für alle tragfähige Lösungen entwickeln. Ganz ohne Kompromisse funktioniert das allerdings nicht. Wer in diesem Jahr nicht zum Zuge kommt, bekommt dann aber eventuell in der nächsten Weihnachtszeit die gewünschte Freizeit oder die Gelegenheit, um Ostern herum oder an Brückentagen frei zu nehmen. Es gibt also Möglichkeiten.
Möchten Beschäftigte an den Weihnachtsfeiertagen oder im Weihnachtsurlaub vom Arbeitgeber bzw. in Jobfragen unbehelligt bleiben, ist das absolut rechtens. Auch bei Vorhandensein eines Diensthandys kann eine Erreichbarkeit nicht eingefordert werden. Anders sieht es selbstverständlich bei vorab geregelter Rufbereitschaft aus oder wenn Beschäftigte freiwillig ein Projekt weiterverfolgen wollen. Im letzteren Fall muss dann aber geregelt werden, dass der eigentliche Urlaubstag nachträglich angerechnet wird. Interessant ist aber, dass Beschäftigte in der Regel nicht so kleinlich sind: Destatis zeigt anhand einer Umfrage für das Jahr 2018, dass 71 % Erwerbstätigen im Weihnachtsurlaub zwischen den Jahren und Neujahr beruflich erreichbar waren.
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