Dienstag, 1. November 2016

Feiertag und so manch einer arbeitet trotzdem


Feiertage sind was Feines – zumindest für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Ausschlafen, etwas mit der Familie und/ oder Freunden unternehmen oder in ein benachbartes Bundesland zum Shoppen fahren. Aha, benachbartes Bundesland… Ja, nicht alle Bundesbürgerinnen und -bürger kommen in den Genuss jeden Feiertags. Allerheiligen ist so einer dieser Feiertage, an dem zum Beispiel wir hier in Hessen wie gewohnt unserem Arbeitsalltag nachgehen. Vielleicht begegnen wir in der Mittagspause einigen Rheinland-Pfälzern, die zum Einkauf in die Stadt gekommen sind. Es sei ihnen gegönnt, ebenso wie allen in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland Erwerbstätigen.

Ausnahmen – damit’s funktioniert 


Arbeiten am Feiertag? Viele dürfen die nicht, einige müssen.
(©Death to Stock)
Betrachten wir mal die andere Seite: Was ist eigentlich, wenn jemand an einem Feiertag arbeiten möchte, etwa um sich mit Kunden oder Partnern in einem „arbeitenden“ Bundesland zu treffen oder um sonst wie in einem Projekt voranzukommen?

Die eindeutige gesetzliche Regelung in den §§ 9 bis 13 Arbeitszeitgesetz bremst den Ansporn schnell aus. Diese besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme bilden bestimmte Berufsgruppen und Beschäftigungsfelder wie etwa die Feuerwehr, die Polizei, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und der Not- und Rettungsdienst. Gearbeitet wird auch bei Verkehrs- sowie Energie- und Wasserversorgungsbetrieben. Und damit man am Feiertag auch einen Kaffee trinken gehen kann, steht das Personal in der Gastronomie parat. Die Liste der Ausnahmen ist noch um einiges länger und sie zeigt: Wenn die Dinge funktionieren sollen, kommt so manch einer auch an Feiertagen nicht um die Arbeit herum.

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