Dienstag, 17. Januar 2017

Die große Pflegereform 2016/2017: Die 10 wichtigsten Neuerungen

Gastbeitrag von Christian Hener, Careship

Mit den Pflegestärkungsgesetzen hat die Bundesregierung die größte Pflegereform seit der
Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 verabschiedet. Das Ziel des Vorhabens ist die
Verbesserung der pflegerischen Versorgung für die Bevölkerung. Seit dem 01.01.2017 sind
einige grundlegende Neuerungen in Kraft getreten. Um einen ersten Überblick zu den anstehenden
Veränderungen erhalten zu können, hat Ihnen Careship die 10 wichtigsten Punkte zusammengestellt.

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  1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Verbesserter Leistungszugang für Menschen mit Demenz
    Es wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der insbesondere Personen mit kognitiven Gesundheitseinschränkungen (z.B. Menschen mit Demenz) besser berücksichtigen soll. Hierdurch wird beabsichtigt einen gerechteren Leistungszugang zu schaffen.
     
  2. Neues Begutachtungsverfahren: Umfassendere Beurteilung von Pflegebedürftigkeit
    Damit ist ebenfalls die Einführung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) verbunden, mit dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Pflegeversicherung auf eine neue pflegefachliche Grundlage gestellt werden sollen.
     
  3. 5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen
    Hierdurch verändert sich die Systematik zur Beurteilung des Schweregrades der Pflegebedürftigkeit. Die bisherigen Pflegestufen („0“, 1, 2, 3 und „3+“) werden in Pflegegrade (1, 2, 3, 4, 5) überführt, wobei ein echter Leistungsanspruch (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Verhinderungspflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege, stationäre Pflege) erst ab dem Pflegegrad 2 besteht.
     
  4. Ambulant: Die Leistungsbeträge bleiben annähernd gleich
    Diese Neuerungen wirken sich ebenfalls auf den Umfang des Leistungsanspruches aus, wobei die jeweiligen Beträge der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes größtenteils der Summe der jeweiligen Pflegestufe in Kombination mit erheblichen Einschränkungen in der Alltagskompetenz entsprechen.
     
  5. Stationär: Ein einheitlicher Eigenanteil für alle Pflegegrade
    Anders stellt sich dies jedoch für die stationäre Pflege dar, denn hier wurden die Leistungsbeträge komplett neu gestaffelt. Darüber hinaus gibt es zukünftig einen einheitlichen Eigenanteil, der für alle Pflegegrade gleichermaßen gilt. Damit entfällt der bisherige Anstieg des Eigenanteils mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, wodurch der Angst vor einer Höherstufung entgegengewirkt werden soll.
     
  6. Bereits begutachtete Personen haben einen Bestandschutz
    Die Reform wird von umfangreichen Übergangsregelungen begleitet. Hilfe- und pflegebedürftige Menschen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen und eine Pflegestufe zugewiesen bekommen haben, wurden automatisch in einen Pflegegrad überführt. Menschen mit einer Pflegestufe wurden in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet (z.B. von Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 2). Personen, die erhebliche Einschränkungen in der Alltagskompetenz aufweisen (z.B. Menschen mit Demenz), vollziehen einen sogenannten Doppelsprung (z.B. von „Pflegestufe 0“ zu Pflegegrad 2). Hinsichtlich des Leistungsumfangs gilt jedoch der Grundsatz, dass niemand schlechter gestellt werden darf als es bisher der Fall ist.
     
  7. Für neu zu begutachtende Personen greift das neue Verfahren seit 01.01.2017
    Hilfe- und pflegebedürftige Menschen, die bisher noch keine Leistungen der
    Pflegeversicherung bezogen haben und denen weiterhin keine Pflegestufe zugewiesen wurde,
    werden seit 01.01.2017 - bei einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung - nach dem neuen Verfahren begutachtet.
     
  8. Betreuung wird fester Bestandteil der Pflegeversicherung
    Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Aufnahme der Betreuung als festen Bestandteil innerhalb der Leistungen der Pflegeversicherung. Bisher waren hierunter ausschließlich die Grundpflege und die Hauswirtschaft aufgeführt. Letztere erfahren darüber hinaus eine redaktionelle
    Umbenennung in körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.
     
  9. Rechtsanspruch auf Pflegeberatung und Pflegeschulung
    Darüber hinaus wurden die Pflegeberatung und die Pflegeschulungen ausgebaut. Sie müssen nun verpflichtend von den Pflegekassen sichergestellt werden, und auf Wunsch der betroffenen
    Personen auch in der Häuslichkeit vor Ort durchgeführt werden. Auf diese Leistungen haben bereits Personen mit einem Pflegegrad 1 einen Anspruch.
     
  10. Stärkung von Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige
    Es wurden außerdem die Regelungen der Entlastungsangebote für pflegende Angehörige besser gefasst, insbesondere im Zusammenhang mit den nach Landesrecht zugelassenen niedrigschwelligen Angeboten. Diese unterliegen jedoch landesrechtlichen Regelungen, weshalb die strukturelle Ausgestaltung von Bundesland zu Bundesland variiert.

Über Careship
Careship bietet maßgeschneiderte Dienstleistungen an, von Betreuungs- und Begleitdiensten bis hin
zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Damit möchte das Unternehmen Menschen mit
körperlichen oder kognitiven Gesundheitseinschränkungen ein reichhaltiges,
selbstbestimmtes und sozial eingebundenes Leben ermöglichen, während Angehörige
Entlastung erfahren, um neue Kraft zu schöpfen. Careships erklärtes Ziel ist es die Lebensqualität
und das Wohlbefinden von Menschen mit einem Hilfe- und Pflegebedarf zu steigern, und die
Teilhabe am Sozialleben zu verbessern. Lebensfreude, Qualität und Individualität stehen dabei an
höchster Stelle.

Careships Homepage klärt ausführlich über die wichtigsten Änderungen auf und berichtet in
einem wöchentlichen Blog über die wichtigsten Geschehnisse in Sachen Pflege und Betreuung.
Zudem informieren die Mitarbeiter von Careship Sie gerne persönlich und kostenfrei über Ihre
individuellen Ansprüche.

Rufen Sie kostenfrei aus ganz Deutschland an unter:
0800 220 128 02
Weitere Information finden Sie unter:
www.careship.de

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