Donnerstag, 19. Februar 2026

regelrecht_v: Neue Regeln für Vereinbarkeit und Vielfalt – Ausgabe 01/2026

Rechtliche Neuerungen bei Vereinbarkeit- und Vielfaltsthemen haben Auswirkungen auf den Arbeitsalltag
 (Foto: Arif Ryanto on Unsplash)
 
Das Jahr 2026 startet mit gesetzlichen Neuerungen, die auch die Themenfelder Vereinbarkeit und Vielfalt betreffen. In der insgesamt fünften Ausgabe unserer Blogreihe „regelrecht_v“ finden Sie relevante Regelungen und wegweisende Urteile in aller Kürze zusammengefasst.


Zum Jahresauftakt 2026 sind erneut wichtige rechtliche Neuerungen in Kraft getreten, die Arbeitgeber und Beschäftigte in den Bereichen Vereinbarkeit und Vielfalt betreffen. Auch einige Urteile geben wichtige Impulse. In dieser Ausgabe von „regelrecht_v“ erfahren Sie in aller Kürze z.B. alles zur Einführung der Aktivrente, Erhöhung des Kindergelds oder dass gleichgeschlechtliche Ehen EU-weit Gültigkeit besitzen.

Wir haben die wichtigsten Änderungen und Urteile kurz für Sie zusammengefasst. Details entnehmen Sie bitte den verlinkten Rechtsquellen. Die Inhalte sind alphabetisch nach Themen sowie getrennt nach Gesetzgebung und Rechtsprechung (chronologisch) sortiert. Dieser Überblick dient der Information, ersetzt keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Einkommen[1]

  • Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2026 auf 13,90€ brutto pro Stunde angehoben, auch die Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich dadurch von 556€ monatlich auf 603€ im Monat.
  • Das Einkommen, bis zu dem keine Einkommenssteuer anfällt (sog. Grundfreibetrag) stieg zum 1. Januar 2026 um 225€ auf 12.348€.
  • Die Pendlerpauschale ist zum 1. Januar 2026 auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht worden, bisher griff dies erst ab 21 Kilometern.
  • Unter Berücksichtigung bereits ausgeschöpfter Pauschbeträge resultiert aus der Neuregelung der Pendlerpauschale eine Erhöhung der Werbungskosten. Zum Beispiel ergeben sich bei einem einfachen Arbeitsweg von 10 Kilometern (5-Tage-Woche) zusätzliche abzugsfähige Kosten in Höhe von 176€ jährlich.
  • Zu Jahresbeginn stieg außerdem das Kindergeld auf 259€ pro Kind im Monat. Der Kinderfreibetrag erhöhte sich 2026 um 156€ auf 9.756€.



Mindestunterhalt

  • Der monatliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersgruppen wurde zum 1. Januar 2026 erhöht. So stieg der Mindestunterhalt für Kinder bis 5 Jahre von 482€ auf 486€, für Kinder im Alter 6 bis 11 von 554€ auf 558€ und für Kinder im Alter von 12 bis 17 von 649€ auf 653€. Volljährigen Kindern stehen 698€ zu. Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, bleibt bei 990€.
  • Die Änderungen zum Unterhalt können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.





Rente und Ehrenamt[2]

  • Zum 1. Januar 2026 ist die „Aktivrente“ in Kraft getreten. Wer über die gesetzliche Altersgrenze hinaus berufstätig bleibt, kann finanziell profitieren. Durch die Aktivrente bleibt der Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 2.000€ pro Monat steuerfrei.
  • Zielgruppe: Das Angebot richtet sich an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende.
  • Voraussetzung: Sie müssen das gesetzliche Regelrentenalter überschritten haben (vollendetes 67. Lebensjahr, unter Berücksichtigung geltender Übergangsregelungen).
  • Ausnahmen: Selbstständige sowie Beamt*innen sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Ehrenamtliches Engagement wird steuerlich stärker belohnt: Zum 1. Januar 2026 wurde die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960€ und die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300€ pro Jahr erhöht.






Urteile




Gleichgeschlechtliche Ehe besitzt EU-weit Gültigkeit[3]

  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25. November 2025 geurteilt, dass eine in Deutschland gleichgeschlechtlich geschlossene Ehe von EU-Angehörigen auch in anderen Staaten der EU anerkannt werden muss. Wird diese Anerkennung verwehrt, verstoße das gegen das europäische Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht und gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
  • Der Fall betraf zwei Männer – einer mit deutsch-polnischer Staatsangehörigkeit –, die 2018 in Berlin geheiratet hatten. Mit Blick auf ihren geplanten Umzug nach Polen beantragten sie die dortige Anerkennung und Umschreibung ihrer Heiratsurkunde. Die polnischen Behörden lehnten dies jedoch mit der Begründung ab, dass das nationale Recht keine gleichgeschlechtlichen Ehen vorsehe. Gegen diese Entscheidung klagte das Ehepaar.
  • Auf Vorlage des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts stellte der EuGH klar, dass Polen zur Anerkennung der Ehe verpflichtet sei. Begründung sei das EU-weite Recht auf Freizügigkeit und der Schutz des Familienlebens. Da ein rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat erworbener Familienstand in der gesamten Union Bestand haben muss, stelle die Nichtanerkennung einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht dar.
  •  Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Pflicht zur Anerkennung nicht mit einer Verpflichtung zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe im nationalen Recht einhergehe. Die Gesetzgebungskompetenz für das Eherecht verbleibe bei den einzelnen Mitgliedstaaten, jedoch müssen diese bei der Ausübung ihrer Befugnisse stets die vorrangigen EU-Grundrechte und die Freizügigkeit wahren.



Mehrarbeitszuschläge gelten auch für Teilzeitkräfte[4]

  • In seinem Urteil vom 26. November 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Anspruch von Teilzeitkräften auf Mehrarbeitszuschläge gestärkt.
  • Im konkreten Fall war im Manteltarifvertrag geregelt, dass Vollzeitbeschäftigte (37,5 Stunden/wöchentlich) erst ab der 41. Stunde einen Mehrarbeitszuschlag von 25% erhalten. Der Kläger, der mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden in Teilzeit beschäftigt ist, wehrte sich gegen eine empfundene Benachteiligung bei der Vergütung. Er forderte Überstundenzuschläge bereits ab einer Mehrarbeit von 1,2 Stunden über seinem vertraglich festgelegten Arbeitspensum. In den Vorinstanzen wurde seine Klage jedoch abgewiesen.
  • Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun, dass eine tarifvertragliche Regelung die vorsehe, dass Mehrarbeit auch bei Teilzeit erst ab der 41. Wochenstunde zu vergüten sei, diskriminierend gegenüber Teilzeitbeschäftigten sei und damit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gem. § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorliege.
  • Das Ergebnis also: Mehrarbeitszuschläge sind auch an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen, wenn diese ihre individuell vereinbarte Wochenarbeitzeit überschreiten. Bei anderslautenden Regelungen in Tarifverträgen müssen die Tarifparteien das nicht erst selbst korrigieren. Vielmehr sind die Regelungen dann im Verhältnis zur Arbeitszeit an die geringeren Wochenstunden anzupassen.



Makler*innen haften bei Diskriminierung von Wohnungssuchenden[5]

  • Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Januar 2026 hat eine wegweisende Entscheidung zum Schutz vor Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt getroffen. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass Immobilienmakler*innen persönlich für diskriminierende Benachteiligungen haften.
  • Zum Sachverhalt: Die Klägerin, eine in Deutschland geborene Grundschullehrerin mit pakistanischen Wurzeln, suchte eine Wohnung. Auf ihre Anfragen unter ihrem echten Namen erhielt sie vom Makler stets eine Absage. Sie schickte daraufhin Anfragen mit identischen Daten (Beruf, Einkommen etc.), aber unter deutschen Namen wie „Schneider“ oder „Schmidt“. Mit deutschen Namen erhielt sie sofort Einladungen zur Besichtigung.
  • Vor Gericht war zu klären, ob der Makler selbst für die Diskriminierung der Klägerin haften muss oder ob nur der Vermieter als Auftraggeber haftbar gemacht werden kann.
  • Der Bundesgerichtshof entschied, dass Makler*innen eine eigene rechtliche Verantwortung tragen. Sie sind das „Nadelöhr“ zum Wohnungsmarkt. Wenn sie diskriminieren, verstoßen sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und müssen selbst Schadensersatz zahlen. Wäre dies nicht der Fall, könnten Vermieter die Diskriminierung einfach „auslagern“, ohne dass Konsequenzen drohen.
  • Das Urteil stärkt zudem die Rechte von Betroffenen bei der Beweisführung. Wenn Bewerbende durch einen Vergleich (wie hier mit den unterschiedlichen Namen) Indizien für eine Diskriminierung vorlegen können, kippe die Beweislast. Der*die Makler*in muss dann beweisen, dass die Ablehnung sachliche, nicht-diskriminierende Gründe hatte (z.B., dass die Wohnung in der Zwischenzeit tatsächlich vergeben wurde). Im vorliegenden Fall konnte der Makler keinen Gegenbeweis liefern.
  • Der BGH bestätigte der Klägerin daher eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro (plus Anwaltskosten).




[1] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2026.html, https://www.zdfheute.de/ratgeber/aenderungen-2026-mindestlohn-wehrdienst-grundsicherung-deutschlandticket-100.html, Stand Februar 2026

[2]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2026.html, Stand Februar 2026

[3] https://www.tagesschau.de/ausland/europa/polen-eu-gleichgeschlechtliche-ehe-100.html, Stand Februar 2026

[4] BAG, Urt. v. 26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bag-5azr11823-bag-mehrarbeit-zuschlag-teilzeit-bverfg-tarivparteien-nachbesserung, Stand Februar 2026

[5] BGH, Urt. v. 29.01.2026, Az. I ZR 129/25, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/izr12925-bundesgerichtshof-bgh-makler-haftet-wegen-diskriminierung-agg-humaira-waseem, Stand Februar 2026

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