Mittwoch, 21. Februar 2024

regelrecht_v: Neue Regeln für Vereinbarkeit und Vielfalt – Ausgabe 01/2024

Rechtliche Neuerungen bei Vereinbarkeit- und Vielfaltsthemen haben Auswirkungen auf den Arbeitsalltag
(Foto: Arif Ryanto on Unsplash)

Startschuss für unsere neue Blog-Serie „regelrecht_v“. Mit ihr informieren wir immer dann, wenn es rechtliche Neuerungen in den Themenwelten Vereinbarkeit und Vielfalt gibt. In dieser ersten Ausgabe erfahren Sie u.a. rechtlich Relevantes für Arbeitgeber, Eltern, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.


In der neuen Blog-Reihe „regelrecht_v" benennen wir aktuelle Gesetzesänderungen bzw. - einführungen oder Urteile aus den Themenfeldern Vereinbarkeit und Vielfalt, die direkte Auswirkungen auf die Personalpolitik von Arbeitgebern haben können. Der Titel „regelrecht_v“ ist damit quasi ein Aktenzeichen, das sowohl für „regelrecht vereinbart“ als auch für „regelrecht vielfältig“ steht. Damit Sie sich in aller Kürze über die Folgen und Ansprüche von Zielgruppen informieren können, fassen wir die wichtigsten Punkte der (Neu-) Regelungen zusammen. Wer mehr erfahren möchte, nutzt einfach die jeweils benannte Rechtsquelle. Die Listung der Informationen erfolgt nach der alphabetischen Reihenfolge der Überschriften. Die Angaben stellen keine rechtliche Beratung dar und es besteht auch kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Was ändert sich in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten? Wie lautet die neue Regelung zu den Kinderkrankentagen? Was müssen Organisationen ab diesem Jahr beachten, die der Beschäftigungspflichtquote für schwerbehinderte Menschen unterliegen? Das und mehr können Sie in dieser ersten Ausgabe regelrecht_v nachlesen.




Ausgleichsabgabe[1]


Die Ausgleichsabgabe (gem. § 160 Abs. 2 SGB IX), die Arbeitgeber für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze von schwerbehinderten Menschen zahlen müssen, wurden zum 1. Januar 2024 erhöht:

  • Arbeitgeber, die mind. 20 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt monatlich haben, unterliegen nunmehr einer Beschäftigungspflichtquote in Höhe von 5% (gem. § 154 Abs.1 SGB IX).
  • Welche Beschäftigten als schwerbehindert bzw. gleichgestellt gelten, regelt § 2 SGB IX.
  • Erfüllt ein Arbeitgeber die Beschäftigungspflichtquote von 5% nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen. Die Pflicht zur Beschäftigung entfällt damit aber nicht.
  •  Die notwendigen Angaben für das vorausgegangene Kalenderjahr müssen bis zum 31. März an die Agentur für Arbeit gemeldet werden. Die eventuelle Ausgleichsabgabe ist dann an das zuständige Integrationsamt zu entrichten.
  • Die Anhebung der Ausgleichsabgabe wird damit begründet, dass rund ¼ der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber keine einzige schwerbehinderte Person beschäftigen.
  • Die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ist nun erstmals in vier Stufen gestaffelt:
    • Stufe 1: 140 statt bisher 125 Euro
    • Stufe 2: 245 statt bisher 220 Euro
    • Stufe 3: 360 statt bisher 320 Euro
    • neue Stufe 4: 720 Euro (bei einer Beschäftigungsquote von 0 %, also für Arbeitgeber, die keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz besetzen)




Aus- und Weiterbildungsförderung


  • Bereits im Juli 2023 wurde das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung verabschiedet. Es soll die Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung erweitern und ergänzen, um mit der Transformation der Arbeitswelt Schritt zu halten.
  • Ab diesem Jahr sind Reformen der Weiterbildungsförderung, eine Ausbildungsgarantie und ein Qualifizierungsgeld vorgesehen. Die Reform der Weiterbildungsförderung, das Qualifizierungsgeld und wesentliche Teile der Ausbildungsgarantie starten zum 1. April 2024.



Eltern & Kinder[2]


Erhöhung Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag
  • Für das Jahr 2024 erhöht sich der Kinderfreibetrag von 6.024 € auf 6.384 € pro Kind. Es wird mit einer weiteren Erhöhung im Laufe des Jahres gerechnet. Diese Freibeträge werden im Rahmen der Einkommenssteuer berücksichtigt, so dass Eltern dadurch weniger Steuern bezahlen.
  • Für Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für den gesamten Bedarf einer Familie reicht, gibt es den Kinderzuschlag. Dieser wird ab dem 1. Januar 2024 von bis zu 250 € pro Monat auf bis zu 292 € pro Monat und Kind erhöht.

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Bekommen Alleinerziehende vom anderen Eltern keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt, können sie Unterhaltsvorschuss beantragen.
  • Seit Januar 2024 beläuftt sich der Vorschuss auf:
    • Für Kinder von 0 bis 5 auf bis zu 230 € monatlich (Erhöhung um 43 €)
    • Für Kinder von 6 bis 11 auf bis zu 301 € monatlich (Erhöhung um 49 €)
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren auf bis zu 395 € monatlich (Erhöhung um 57 € mehr)
  • Auch die Richtwerte für den Kindesunterhalt (sog. Düsseldorfer Tabelle), den ein Elternteil an den Elternteil zahlt, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, wurden erhöht. Die Düsseldorfer Tabelle legt den monatlichen Unterhalt nach Alter des Kindes und des monatlichen Nettoeinkommens der*des Unterhaltspflichtigen fest.
  • Gemäß der Düsseldorfer Tabelle wurde der Mindestunterhalt für Kinder in der Düsseldorfer Tabelle für 2024 um rund 9,8%erhöht. Hier gelangen Sie zur Düsseldorfer Tabelle.


Höhere Anzahl an Kinderkrankentage


Die Anzahl der Kinderkrankentage wurde erhöht:

  • Die Zahl beläuftt sich nun auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr (vorher 10).
  • Die Zahl für Alleinerziehende erhöht sich von 20 auf 30 Arbeitstage.
  • Sind mehrere Kinder vorhanden, stehen insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil zur Verfügung, bei Alleinerziehenden bis zu 70 Tage. Das gilt für die Jahre 2024 und 2025.
  • Ab diesem Jahr gibt es zudem einen zeitzlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld, sollte ein Kind stationär behandelt werden.
  • Das Krankengeld beträgt in der Regel 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Um Kinderkrankengeld zu erhalten, muss sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein und darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein.

Telefonische Kinderkrankschreibung[3]

  • Seit dem 18. Dezember 2023 können Eltern, die ein krankes Kind zu Hause betreuen, die ärztliche Bescheinigung („Kinderkrankschreibung“) auch telefonisch beantragen. Die Krankmeldung darf maximal 5 Tage umfassen.
  • Voraussetzungen für die telefonische Krankschreibung des Kindes sind u.a.:
  • Das Kind muss dem Arzt bekannt sein.
    • Es darf keine Erkrankung mit schwerer Symptomatik vorliegen.
    • Das Kind darf das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben, außer das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen; dann greift diese Altersgrenze nicht.
    • Es besteht kein Anspruch auf eine Kinderkrankschreibung per Telefon. Diese Entscheidung obliegt allein der*demr Ärzt*in.

Elterngeld

  • Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, sinkt.
  • Ab dem 1. April 2024 sinkt diese Einkommensgrenze für Paare auf 200.000 € zu versteuerndes Einkommen und ab 1. April 2025 auf 175.000 € zu versteuerndes Einkommen. Vor der Änderung lag die Grenze für Paare bei 300.000 €.
  • Für Alleinerziehende sinkt diese Einkommensgrenze ab dem 1. April 2024 auf 150.000 €.
  • Der gleichzeitige Bezug von Elterngeld wird ebenfalls neu geregelt
    • Der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld ist zukünftigt lediglich für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich.
    •  Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug soll es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus und bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten geben.


Hinweisgeberschutzgesetz[4]


  • Am 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft, mit dem die EU-Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt wurde.
  • Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystem. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten hatten bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, ein solches System aufzubauen.
  • Es geht dabei um Hinweise zu Straftaten und um Verstöße gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen in Organisationen, aber auch Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte können gemeldet werden.
  • Die*der Hinweisgeber*in ist weitreichend vor arbeitsrechtlichen Sanktionen geschützt.



Nachhaltigkeitsberichterstattung[5]


Mit der aktualisierten EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung , der sogenannten „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD), Richtlinie (EU) 2022/2464), wird die Berichtsspflicht zu nicht finanziellen Informationen auf deutlich mehr Unternehmen ausgeweitet. Die Richtlinie ist seit Anfang 2023 in Kraft und ist bis Mitte 2024 von den EU-Staaten in nationales Recht umzusetzen.

Ziel ist es, verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen von den Unternehmen zu haben. Die Neufassung soll dazu führen, dass Nachhaltigkeitsinformationen die gleiche Relevanz wie Finanzinformationen erhalten.
So sollen Transparenz und Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen gefördert werden.


  • Mit der Ausweitung werden europaweit geschäftzt 49.000 Unternehmen bis 2028 berichtspflichtig, in Deutschland 15.000.
  • Die Ausweitung betrifft:
    • Große Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
      • Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
      • Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
      • Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
  • Alle an der Börse gelistete Unternehmen ausgenommen Kleinstunternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
    • Bilanzsumme: max. 450.000 €
    • Nettoumsatzerlöse: max. 900.000 €
    • Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10
  • Die Neuerung tritt dabei gestaffelt in Kraft:
    • 1. Phase: Für das Geschäftsjahr 2024 sind es große Unternehmen, die bereits der Nichtfinanziellen Berichterstattungsrichtlinie (NFRD) unterliegen. Diese Unternehmen sind damit verpflichtet, die neuen Vorschriften im Geschäftsjahr 2024 für Berichte umzusetzen, die 2025 veröffentlicht werden.
    • 2. Phase: Im Geschäftsjahr 2025 sind nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zwei der drei Kriterien erfüllen, betroffen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen. Diese Unternehmen sind damit verpflichtet, die neuen Vorschriften im Geschäftsjahr 2025 für Berichte umzusetzen, die 2026 veröffentlicht werden.
    • 3. Phase: Im Geschäftsjahr 2026 müssen kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen Berichte erstellen. Diese Unternehmen sind damit verpflichtet, die neuen Vorschriften im Geschäftsjahr 2026 für Berichte umzusetzen, die 2027 veröffentlicht werden.
    • Kapitalmarktorientierte KMU können einen zweijährigen Übergangszeitraum nutzen, was bedeutet, dass sie die Berichtspflicht erst im Geschäftsjahr 2028 anwenden können.
    • Im Geschäftsjahr 2028 (erstmaliger Bericht im Jahr 2029) gilt die Berichtspflicht für alle Unternehmen, die unter die CSRD fallen, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochtergesellschaften.

In unserem Leitfaden Nachhaltigkeit erhalten Sie erste Informationen darüber, wie das audit berufundfamilie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung genutzt werden kann.




Pflege[6]

  • Das Pflegegeld und ambulante Sachleistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2024 erhöht umd jeweils 5%.
  • Zudem werden zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 die Geld- und Sachleistungen (angelehnt an die Preisentwicklung) automatisch dynamisiert.
  • Der Anspruch der Verhinderungspflege für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird zudem von sechs auf acht Wochen verlängert.
  • Um Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen bei den Kosten einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu unterstützen, gibt es seit dem 1. Januar 2024 einen Leistungszuschlag auf die Kosten. Der Zuschuss wird dabei direkt durch die Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Damit sinkt der Eigenanteil der Heimbewohner*innen. Die Höhe der Leistung hängt von der Dauer ab, die die Pflegebedürftigen bereits in der Pflegeeinrichtung wohnen.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die Menschen erhalten, die wegen der Pflege einer*eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Die Unterstützung umfasst je Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage pflegebedürftige Person.


Sachbezugswerte für Mahlzeiten[7]


Ab dem Kalenderjahr 2024 gelten neue Sachbezugswerte, nachdem der Bundesrat am 24. November 2023 der 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt hat. Der Sachbezugswert für Mahlzeiten/ Verpflegungen, der ab 2024 gewährt werden, liegt bei:
  • Frühstück: 2,17 € kalendertäglich (statt bisher 2,00 €), 65 € monatlich
  • Mittag- oder Abendessen: 4,13 € kalendertäglich (statt bisher 3,80 €), 124 € monatlich

Das macht einen kalendertäglichen Gesamtwert (Vollverpflegung mit Frühstück, Mittag- und Abendessen) von 10,43 € und einenmonatlichen Gesamtwert von 313 €.



Staatsangehörigkeit[8]


Es wurde eine Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Deutschland beschlossen.

  • Die wichtigsten Kernpunkte der Modernisierung sind:
    • Die Voraufenthaltszeiten vor der Einbürgerung werden von 8 auf 5 Jahre und bei besonders guter Integration (z.B. durch gute Sprachkenntnisse, ehrenamtliches Engagement oder sehr gute Leistungen in Schule oder Beruf) auf 3 Jahre verkürzt.
    • Mehrstaatlichkeit soll grundsätzlich möglich sein, d.h., wer die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, muss nicht automatisch die bisherige Staatsbürgerschaft ablegen.
    • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
    • Ehemalige Gastarbeiter*innen müssen keinen Einbürgerungstest und Deutschtest mehr machen. Künftig reichen mündliche Sprachkenntnisse. So soll die Lebensleistung dieser Generation gewürdigt werden.
    • Genauere Formulierung des Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
    • Bekenntnis zum Schutz jüdischen Lebens Die deutsche Staatsbürgerschaft soll weiterhin nur jemand erhalten, die*der den Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige selbst bestreiten kann. Ausnahmen gelten hier für einstige Gastarbeiter*innen, die bis 1974 nach Deutschland gekommen sind, oder frühe


[1] https://www.ihk.de/heilbronn-franken/produktmarken/recht/aktuelles/aenderungen-im-arbeitsrecht-zum-jahreswechsel-2023-2024-6015844, Stand: 20.02.2024
[2] BMFSJ, Spürbare Verbesserungen für Familien https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/spuerbare-verbesserungen-fuer-familien—234802, Stand: 20. Februar 2024
[3] Kassenärztliche Bundesvereinigung, Telefonische Krankmeldung eines Kindes jetzt möglich,

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