Donnerstag, 21. März 2024

Nachhaltig zur Nachhaltigkeit: Neue Berichterstattungspflicht will für mehr Impact sorgen

Mit der CSRD werden nicht nur mehr Unternehmen über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten berichten müssen. Auch inhaltlich sind sie stärker gefordert. (Quelle: deathtothestockphoto.com)

Als tiefgreifend werden die Änderungen bezeichnet, die von den neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgehen. Wir erklären in unserer heute eröffneten Blog-Serie „Nachhaltig zur Nachhaltigkeit“, was sich formell für wen aktuell und künftig ändert. In den kommenden Folgen werden wir den Blick vor allem auf die soziale Säule der Nachhaltigkeit lenken, in der die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben eine tragende Rolle spielt.

Der 15. September 2015 markiert einen Meilenstein in der globalen nachhaltigen Entwicklung. An diesem Tag verabschiedeten die 193 Mitglieder der Vereinten Nationen die Agenda 2030. Ihr zentrales Element sind die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung, die sogenannten Sustainable Development Goals, kurz SDGs. Sie bilden die Grundlagen des globalen Verständnisses von Nachhaltigkeit bis 2030. Verschiedene dieser Ziele decken sich mit denen des audit berufundfamilie und audit familiengerechte hochschule. Zu nennen sind insbesondere die Ziele 3 „Gesundheit und Wohlergehen“, 4 „Hochwertige Bildung“, 5 „Geschlechtergleichheit“, 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ und 10 „Weniger Ungleichheiten“ sowie auch indirekt Ziel 1 „Keine Armut“.

Jedes Mitgliedsland der Vereinten Nationen Land unterliegt der Verpflichtung, seine eigene Nachhaltigkeitsstrategie zu entwickeln und bis 2030 in nationales Recht umzusetzen. Die
Bundesregierung tat dies Anfang 2017 mit dem Beschluss zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Diese ist nicht final, sondern wird im Sinne der SDGs bis 2030 weiterentwickelt.

Die Agenda 2030 hatte und hat zur Folge, dass die Berichterstattungspflicht für Unternehmen ausgeweitet wurde und wird. Bereits seit 2017 müssen etwa 11.600 Unternehmen EU-weit und etwa 500 in Deutschland über Nachhaltigkeitsaspekte berichten. Maßgeblich für diese Pflicht ist die geltende Non-Financial Disclosure Regulation (NFDR) bzw. das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). Davon betroffen waren bislang bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse, genauer gesagt kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften und Genossenschaften mit jeweils mehr als 500 Mitarbeitenden und einer Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Nettoumsatzerlösen von 40 Mio. Euro. Ebenfalls dazu zählen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung) mit über 500 Beschäftigten sowie Mutterunternehmen von öffentlichem Interesse mit konzernweit mehr als 500 Mitarbeitenden. Die Inhalte, über die laut NFDR und CSR-RUG zu berichten sind, umfassen Umweltschutz, soziale Verantwortung und Umgang mit Mitarbeitenden, Achtung der Menschenrechte, Korruptions- und Bestechungsbekämpfung sowie Diversität in Vorständen. Die Berichtsstandards, die hierfür herangezogen werden, sind anerkannte nationale, unionsrechtliche oder internationale Rahmenwerke, z.B. die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Eine Prüfung der Angaben ist in den meisten Ländern – so auch in Deutschland – nicht vorgeschrieben. Beim Format des Berichts kann zwischen der Abgabe eines separaten Berichts und der Einbindung in den Lagebericht gewählt werden. Die Vorlage kann online oder per PDF-Wiedergabe erfolgen.

What‘s new?


Ab dem aktuellen Geschäftsjahr – also 2024 – ändert sich einiges. Um die Rechenschaftspflicht von in Europa ansässigen Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und verbindliche Berichtsstandards auf EU-Ebene erstmals zu etablieren, wurde eine neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt: die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie stellt eine deutliche Weiterentwicklung der NFDR dar. Mit der CSRD sollen die bislang vorhandenen Lücken bei den Berichtsvorschriften geschlossen und gleichzeitig das Nachhaltigkeits-Reporting in Gänze ausgeweitet werden. So können schließlich Stakeholder den Beitrag zur Nachhaltigkeit von Unternehmen besser einschätzen und bewerten können.

Zukünftig werden unter der CSRD weit mehr Unternehmen in die Pflicht genommen, über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten zu berichten – nämlich EU-weit 49.000, davon allein in Deutschland ca. 15.000. Dies betrifft
  • große Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
    • Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
    • Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
    • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
  • alle an der Börse gelisteten Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-) Versicherungsunternehmen: Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die definiert sind als Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
    • Bilanzsumme: max. 450.000 €
    • Nettoumsatzerlöse: max. 900.000 €
    • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10
Allerdings sind nicht alle der genannten Unternehmen gleichzeitig betroffen. Sie müssen stufenweise nach ihrer Größe berichten. Im ersten Schritt sind dies Unternehmen, die aktuell nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig sind. Sie müssen erstmalig 2025 über das Berichtsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht entsprechend der Neuregelung abgeben. Das unter www.Deutscher-Nachhaltigkeitskodex.de hinterlegte Factsheet informiert über den Zeitplan.

Die CSRD sieht folgende berichtspflichtige Inhalte vor:
  • Allgemeine Angaben:
    • Geschäftsmodell, Strategie und Konzepte
    • Wichtige Leistungsindikatoren und Ziele
    • Nachhaltige Unternehmensführung
    • Doppelte Wesentlichkeit und Sorgfaltspflicht
    • Risiko- und Chancenmanagement
  • Themenspezifische Angaben:
    • Umwelt (inkl. EU-Taxonomie)
    • Soziales
    • Governance
    • Sektorspezifische Standards
Die Berichterstattung muss entlang des European Sustainability Reporting Standards (ESRS) inkl. EU-Taxonomie erfolgen. Vorgeschrieben ist zudem, dass der Bericht von externen Begutachter*innen geprüft wird. Als Format ist nur noch die Einbindung in den Lagebericht gestattet – und das in elektronischer Form.

Die oben genannten Informationen sind auch Bestandteil unseres „Leitfadens Nachhaltigkeit“, den wir zusammen mit den Nachhaltigkeitsspezialist*innen von CONCERN und der Universität Bayreuth erarbeitet haben. Der „Leitfaden Nachhaltigkeit“, der aus über 40 Charts besteht, ist hier kostenfrei zum Download abrufbar.


In der nächsten Ausgabe unserer Blogserie „Nachhaltig zur Nachhaltigkeit“, die im April erscheinen wird, befassen wir uns mit den Inhalten, die mit der neuen Berichterstattungspflicht gefragt sind. Im Zentrum steht dabei der European Sustainability Reporting Standard (ESRS).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen