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| Rechtliche Neuerungen und Urteile in den Themenfeldern Vereinbarkeit und Vielfalt auf einen Blick (Quelle: Arif Ryanto on Unsplash.com/berufundfamilie Service GmbH |
Die Renten wurden erhöht, seit 1. August haben Erstklässer*innen einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung und das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für eine*n Luftsicherheits*assistent*in. Mehr rechtliche Neuerungen, die die Themenfelder Vereinbarkeit und Vielfalt betreffen, gibt es in der neuen Ausgabe „regelrecht_v“.
Wir haben die wichtigsten Änderungen und Urteile kurz für Sie zusammengefasst. Details entnehmen Sie bitte den verlinkten Rechtsquellen. Die Inhalte sind und chronologisch sowie getrennt nach Gesetzgebung und Rechtsprechung sortiert. Dieser Überblick dient der Information, ersetzt keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Rente
Rentenerhöhung
Eine Beispielrente von monatlich 1.000€ liegt somit nun bei 1.042,4€. Bei einer Standardrente mit vorher durchschnittlichen Einkommen und 45 Beitragsjahren liegt Rentenerhöhung bei 77,85€ pro Monat.[1]
Rentenversicherung im Mini-Job
Für Minijobber*innen besteht seit dem 1. Juli 2026 die Möglichkeit zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. In der Regel lassen sich Minijobber*innen von der Rentenversicherungspflicht befreien und zahlen so keine Rentenversicherungsbeiträge.
Diese Befreiung kann nun einmalig wieder rückgängig gemacht werden. Damit werden die Minijobber*innen rentenversicherungspflichtig und zahlen dann zusätzlich zu dem Arbeitgeberbeitrag in die gesetzliche Rente ein. Der Antrag muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden und gilt dann ab dem Folgemonat.
Kennzeichnungspflicht von KI-Einsatz
Damit Verbraucher sofort erkennen, ob ein Inhalt von einer Künstlichen Intelligenz erstellt wurde, gilt ab dem 2. August eine strikte Kennzeichnungspflicht für KI-Texte, -Bilder, -Videos und -Audios. Wer sich nicht daran hält, riskiert hohe Geldbußen. Grundlage hierfür ist die europäische KI-Verordnung, die am 29. Juli mit einem eigenen Gesetz in Deutschland startet. Ziel ist ein verlässlicher und zugleich fortschrittlicher Rechtsrahmen, der federführend von der Bundesnetzagentur koordiniert wird.[2]
Kinderbetreuung
Anspruch auf Ganztagsbetreuung
Seit 1. August 2026 besteht ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Der Rechtsanspruch gilt zunächst für Erstklässler*innen und wird bis zum Schuljahr 2029/30 jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet, sodass er ab dem Schuljahr 2029/2030 für die Klassenstufen 1 bis 4 gilt.
Urteil
Nicht-Einstellung einer Luftsicherheitsassistentin mit Kopftuch kann Diskriminierung sein[3]
- Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 29.01.2026:
- Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch ausgeübt werden. Die Ablehnung einer Bewerberin wegen des Tragens eines solchen Kopftuchs stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion dar.
- Konkreter Sachverhalt: Die Klägerin bewarb sich auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin bei einem von der Bundespolizei beliehenen Unternehmen am Flughafen Hamburg. Da sie aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch trägt, reichte sie im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch ein, ein vom Unternehmen beauftragter Auswahldienstleister lehnte ihre Bewerbung daraufhin ab. Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung wegen ihrer Religion und forderte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
- Der Arbeitgeber argumentierte: Die Ablehnung wegen Lücken im Lebenslauf und nicht wegen des Kopftuchs erfolgt sei. Eine bei der Firma geltende Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art verbiete. Hinzu komme, dass Luftsicherheitsassistent*innen als Beliehene der Bundespolizei einem staatlichen Neutralitätsgebot unterlägen, was ein Trageverbot für religiöse Kopftücher rechtfertige.
- Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Revision des Arbeitgebers ab, sodass die Klägerin, die der in einer Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von 3.500€ erhalten müsse. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es ausreichend Indizien für eine Benachteiligung aufgrund der Religion gab und der Arbeitgeber diese nicht widerlegen konnte.
- Zudem sei das Nichttragen eines Kopftuchs laut BAG keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung (§ 8 Abs. 1 AGG) für Luftsicherheitsassistent*innen.
- Das Argument des Arbeitgebers, religiöse Symbole würden Konfliktsituationen an Passagierkontrollen verschärfen, griff nicht, da es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass Kopftücher im Kontrollbereich tatsächlich vermehrt zu Konflikten führen.
[1] https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/07/berlin-brandenburg-juli-neue-gesetze-regeln-termine.html, Stand August 2026
[2] https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetzliche-neuregelungen-2448548, Stand August 2026
[3] https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/sicherheitskontrolle-am-flughafen-mit-kopftuch/, Stand August 2026

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